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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufsbedingungen)

1. Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der ESBO GmbH (nachfolgend auch „ESBO“). Sie sind Bestandteil aller Verträge, die ESBO mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“) über die angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn Sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung unserer Geschäftsbedingungen ausschließen und/oder wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Das Erfordernis der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung/Zustimmung gilt in jedem Fall, bspw. auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

2. Angebote, Vertragsabschluss, Beschaffenheit der Kaufgegenstände

(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen oder Aufträge kann ESBO innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Verträge über unsere Leistungen und Lieferungen kommen durch unsere Annahme aufgrund unserer Auftragsbestätigung – unterbleibt eine solche – aufgrund unserer Lieferung zustande.

(3) Werkstoffzusammensetzung, Güte und Masse der Kaufgegenstände bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluß geltenden DIN-/EN-Bestimmungen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Im Übrigen gelten als vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte ausschließlich die Eigenschaften und Merkmale, die in unserer Auftragsbestätigung genannt sind.

(4) Die Eignung bestätigter Werkstoffe und Eigenschaften unserer Lieferung für einen uns bekanntgegebenen Verwendungszweck ist von uns nicht zu prüfen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart und entsprechende Beschaffenheits- und Eignungsangaben sind ausdrücklich schriftlich von uns garantiert worden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise „EXW“, zuzüglich Verpackung (diese wird gesondert in Rechnung gestellt) und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Unsere Preise verstehen sich ferner bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen vom Rechnungsdatum an ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto zu zahlen. Skonto ist dann nicht zugesagt und wird nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen/Leistungen in Rückstand befindet.

(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zu verzinsen zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(4) Für Bestellungen ab 10.000,00 € netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und etwaiger Kosten i. S. v. Absatz 1 gelten folgende Zahlungsbedingungen, soweit nicht anders vereinbart: 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Versandbereitschaft, 1/3 30 Tage nach Rechnungsdatum, jeweils ohne Abzug.

Für Teillieferungen werden Teilrechnungen gestellt. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.

4. Lieferzeit

(1) Liefertermine oder Lieferfristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als fest/verbindlich bezeichnet sind, gelten stets nur als annähernd und unverbindlich vereinbart.

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, bzw. den Erhalt der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie den Eingang einer vereinbarten Zahlung, Akkreditives oder dem Nachweis einer vereinbarten Besicherung.

(3) Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(4) Sofern wir verbindliche und feste Lieferfristen/Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist/den voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist bzw. zum neuen Termin nicht verfügbar, sind wir berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir dann unverzüglich zurückerstatten.

(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

5. Gefahrenübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Weinheim, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

(2) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Es gilt die Incoterms 2010-Klausel „ex works/ab Werk“.

(3) Sofern es der Käufer wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die anfallenden Kosten trägt der Käufer. Ansonsten gilt, dass die Lieferung stets unversichert und auf Gefahr des Käufers erfolgt.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch ESBO betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Zahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.

(2) Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns und ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können, z. B. Klage gemäß §771 ZPO erheben können.

Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Zugriffen Dritter, hat uns der Käufer daher unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten trägt der Käufer.

(4) Der Käufer hat den Standort der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bekanntzugeben. Uns ist während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu der Vorbehaltsware zu gewähren.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(6) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz (a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2, 3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 5 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7. Mängelhaftung

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB).

(2) Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seitens ESBO oder der Erfüllungsgehilfen von ESBO, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Käufer hat offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären innerhalb von 7 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei der Eingang der Anzeige bei uns für die Fristrechnung entscheidend ist. Hinsichtlich der Mängel gilt, dass uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen ist. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 7 Werktagen nachdem sich der Mangel zeigte, bei uns eingeht. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(11) Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(12) Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremd-erzeugnisses zustehen.

8. Haftungsbeschränkung

(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG)).

(2) Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtstand, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Weinheim. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i. S. v § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

AGB (Verkaufsbedingungen) 09/2016
ESBO GmbH